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Old 2010-09-23, 06:16 PM   #841
Cyc
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Ein Paar, dass Bosinke und mir beim "runterhügel" zugesehen hat:
"Unser Sohn fährt auch Einrad ...(kurze Pause)... und wir werden Ihm sicher nichts von dem hier erzählen"
Gefällt mir!
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Spruch aus einem chinesischen Unglückskeks: "Freude ist nur ein Mangel an Information!"
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Old 2010-09-23, 07:08 PM   #842
AEV D.
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Mein neuer Chemie-Leher heute: "Ich frag jetzt besser nicht, wo der Rest ist."
Ich: "Der ist in der Wäsche."
Er: *lach*
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"Akrobatisch Erarbeitetes Verkehrs Desaster" - Cyc
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Old 2010-09-27, 01:10 PM   #843
Yeti
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Heute morgen auf dem Weg zur Arbeit (auf dem Surly 26") von einem Fahrradfahrer, der mich offenbar schon öfter gesehen hat, aber wohl auf dem 36er: "Bist du geschrumpft oder hast du heute deine flachen Schuhe an?"
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Wolfgang

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War für mich sowas wie eine Yeti-Sichtung. Hätte nie gedacht, daß das geht ...
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Old 2010-09-28, 10:49 AM   #844
KurvendeWildsau
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Wir radeln meist zusammen, am liebsten im Gelände, mein Sohn (14) und ich (42) und wir haben uns ne recht gute Antwort parat gelegt, die kommt immer gut und passt meistens.

Kennt Ihr "little britain" kommt immer auf Comedy Central?
Guckst Du:

Die Antwort kommt bei uns gemeinsam, wie aus der Kanone und dann lachen wir uns anschließend meist kaputt

Gruß
Hans-Jörg
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Old 2010-09-28, 06:19 PM   #845
ackermiv
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ich habe es heute geschafft ,dass mich ein polizist, der mich vom einrad herunter holen wollte, mich weiter fahren ließ. Ich muss zugeben die umstände waren sehr prakisch...ich war zufällig in einer wohnstraße in der es (in Ö lauf §2 abs.1 Z 22 der STVO(wens genau ineressiert dem kann ichs per pm senden)) erlaubt ist mit einem einrad zu fahren, und ich hatte den besagten gesetzesabschnitt ausgedruckt in meiner tasche.

ca 50 meter weiter wartet das polizeiauto am ende der wohnstraße...ich habe die diskussion fortgeführt und besagten absatz noch einmal anders betont vorgelesen und damit klar gemacht dass in Ö ein 42" einrädriges Fahrzeug(das "fahrzeug" ist wichtig) nicht als "Eirad" gilt, daher eindeutig eine gesetzesausnahme ist über die der polizist nicht bestimmen kann!

ich bin weiter gefahren!

Last edited by ackermiv; 2010-09-28 at 06:22 PM.
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Old 2010-09-28, 06:50 PM   #846
hugo
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Das verstehe ich nicht. In einer Strasse, in der es erlaubt ist, mit dem Einrad zu fahren, will dich ein Polizist nicht Einrad fahren lassen. Da das 42" Rad aber nicht als Einrad gilt, kann der Polizist es dir nicht verbieten, Einrad zu fahren (Hä? )
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Old 2010-09-28, 06:56 PM   #847
ackermiv
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in der straße in der es erlaubt ist ist es sowieso erlaubt aber er hat auf mich gewartet an dem eck wo die straße zu ende war und es nicht mehr erlaubt gewesen wäre. und danach ist es nicht ausdrücklich erlaubt, aber auch nich ausdrücklich verboten da 42" als Fahrzeug gelten und 20" nicht. deswegen hat er nichts zu sagen.
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Old 2010-09-28, 07:03 PM   #848
Yeti
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Kannst du das mal näher erläutern? In AT gilt ein Einrad mit großem Rad nicht als Einrad, sondern als was? Und das steht so explizit im Gesetz?
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Wolfgang

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Old 2010-09-28, 07:41 PM   #849
ackermiv
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§ 2 Abs. 1 Z 22 („Fahrrad“)
[…]
Ein „Einrad“ ist nicht als Fahrrad iSd StVO zu qualifizieren. Ein Fahrzeug gilt gem § 2 Z 22 dann als Fahrrad wenn es mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist. Mit dem Begriff „Fahrzeug“ iSd StVO ist die Vorstellung verbunden, dass eine Beförderung von Personen und Sachen auch über weitere Wegstrecken möglich ist. Die Bauart und der Betrieb eines „Einrades“ schließt eine Verwendung dieser Art aus; der Hauptverwendungszweck eines „Einrades“ liegt hingegen im Spiel und in der sportlichen Betätigung. Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn best Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Kinderspielzeug und Wintersportgeräte entsprechen ebenfalls nicht den Fahrzeugbegriff d § 2 Z 19. Auch wenn ein „Einrad“ für die Fahrräder vorgeschriebene Ausstattung aufweist, ist dies für eine Qualifikation als Fahrrad nicht ausreichend. Das „Einrad“ ist den Geräten des § 88 gleichzusetzen, mit denen das Fahren auf Fahrbahnen generell und auf Gehsteigen und Gehwegen dann verboten ist, wenn dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger gefährdet oder behindert werden. Eine Gefährdung ist anzunehmen, da die Benutzung eines Einrades besondere artistische Fähigkeiten voraussetzt, keine Bremse vorhanden ist und bei einem etwaigen Sturz andere Verkehrsteilnehmer verletzt werden könnten. Das Fahren in Wohnstraßen mit Geräten dieser Art ist jedoch zulässig. Die Regelung des § 60 normiert die Mindesterfordernisse für Zustand und Beleuchtung aller Fahrzeuge, die grundsätzlich am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Für Einräder kommt diese Regelung nicht zu Anwendung, da nach Ansicht d BMöWV die Verwendung im Straßenverkehr ohnehin unzulässig ist (BMöWV 10.2.1995, 160.155/5-I/6/95)
Quote:
Mit dem Begriff „Fahrzeug“ iSd StVO ist die Vorstellung verbunden, dass eine Beförderung von Personen und Sachen auch über weitere Wegstrecken möglich ist. Die Bauart und der Betrieb eines „Einrades“ schließt eine Verwendung dieser Art aus
Dazu ist ein 42" einrädriges fahrzeug aber gebaut. daher gilt es vieleicht als fahrzeug aber sicher nicht als einrad! daher gilt der absatz über einräder sicher nicht für ein 42".
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Old 2010-09-28, 07:47 PM   #850
Yeti
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Letzteres ist jetzt aber deine Interpretation, oder? Ab welcher Radgröße/Übersetzung greift das?
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Wolfgang

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Old 2010-09-28, 07:52 PM   #851
ansgar
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Auch wenn ein „Einrad“ für die Fahrräder vorgeschriebene Ausstattung aufweist, ist dies für eine Qualifikation als Fahrrad nicht ausreichend. Das „Einrad“ ist den Geräten des § 88 gleichzusetzen, mit denen das Fahren auf Fahrbahnen generell und auf Gehsteigen und Gehwegen dann verboten ist, wenn dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger gefährdet oder behindert werden. Eine Gefährdung ist anzunehmen, da die Benutzung eines Einrades besondere artistische Fähigkeiten voraussetzt, keine Bremse vorhanden ist und bei einem etwaigen Sturz andere Verkehrsteilnehmer verletzt werden könnten.
Hier ist deine Begründung nochmal explizit ausgeschlossen worden - sogar mit Begründung. Und nun wirst du wohl darlegen müssen, warum diese Begründung nicht aufs 42" zutreffen sollte...
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Kommentar zu einem Einradfoto (MUni) in meinem VZ-Album: "Warum nicht? Ich finde auch, wir haben alle viel zu wenig Action und nasenblutenverursachenden Spaß in unserem Leben "
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Old 2010-09-28, 08:13 PM   #852
ackermiv
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ich hab ne bremse

ich bin kein einrad also trifft der teil auf mich eh nicht zu weil ich kein einrad bin weil ich ein fahrzeug bin - das hat überhaupt nichts damit zu tun ob ich jetzt wenn ich ein einrad wäre dort fahren dürfte oder nicht

und ja das ist meine interpretation...meiner meinung nach könnte man auch ein normales einrad drauf auslegen dass es weitere wegstrecken zurücklegt und dann wäre der absatz hinfällig

Last edited by ackermiv; 2010-09-28 at 08:14 PM.
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Old 2010-09-28, 08:13 PM   #853
Cyc
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mit dem begriff „fahrzeug“ isd stvo ist die vorstellung verbunden, dass eine beförderung von personen und sachen auch über weitere wegstrecken möglich ist. Die bauart und der betrieb eines „einrades“ schließt eine verwendung dieser art aus;
lol rotf
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Old 2010-09-29, 06:31 AM   #854
hugo
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Anscheinend hat der österreichische Gesetzgeber Langeweile gehabt und war ein ausgesprochener Einradhasser.

Den Deutschen wird ja gern nachgesagt, alles genau regeln zu wollen. Aber diese österreichische Vorschrift extra für Einräder schlägt wirklich alles um Längen.
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Old 2010-09-29, 07:18 AM   #855
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Originally Posted by hugo View Post
Anscheinend hat der österreichische Gesetzgeber Langeweile gehabt und war ein ausgesprochener Einradhasser.

Den Deutschen wird ja gern nachgesagt, alles genau regeln zu wollen. Aber diese österreichische Vorschrift extra für Einräder schlägt wirklich alles um Längen.
Naja...
Ich sitze hier (beruflich) mit einigen Polizisten beisammen.
Dieser zitierte Absatz läßt sich aber ausser auf DAvid's homepage in keinem Archiv und auch nicht in der STVO finden
Es gibt einen gleichlautenden Absatz wo aber statt Einrad Skateboard steht.
Ich würde mich da auf keinen Rechtsstreit einlassen.
Dieser Spruch ist auch schon rel. alt: (BMöWV 10.2.1995, 160.155/5-I/6/95)
Damals gab es anscheinend noch keine Toureneinräder
Hier gibt es eine nähere Erklärung:

vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Kinderspielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte; StVO § 2 (19).
Also mit kleinem Felgendurchmesser darf NICHT auf der Fahrbahn gefahren werden. Das erlaubt aber nicht den Umkehrschluss

Fahrrad

* ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist,
* ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (Tretroller),
* ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug (E-Fahrrad, E-Roller); StVO §2 (1) 22.

Daher kann ein Einrad nie als Fahrrad gelten, weil Einrädrig
Du darfst demnach mit den 42" nirgendst fahren
__________________
Charly
(Ambitionierter, älterer, alterstarrsinniger Einradler)

My Homepage <weird translation by GOOGLE>

traffic rules are just an option
DIGGER: Einradfahren kann man nich kaufen - muss man lernen

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